Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen:
§ 2 Zweck des Vereins (1) Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Hierbei will der Verein insbesondere das selbständige Wohnen älterer und behinderter Menschen fördern. Durch seine Arbeit möchte er den Aufbau, Ausbau und die Kooperation von Beratungsangeboten zur Wohnungsanpassung unterstützen. - Unterstützung von Beratungsangeboten und Anpassungsinitiativen vor Ort, - Organisation von Fortbildungen, Fachtagungen und des Erfahrungsaustausches, - Konzeptionelle Weiterentwicklung der Wohnungsanpassung, - Öffentlichkeitsarbeit und Interessenvertretung, - Einrichtung und Unterhaltung von rechtlich unselbständigen Landesarbeitsgemeinschaften.
§ 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins (1) Vorstand mit – 1. Vorsitzenden
§ 6 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich einberufen. Sie ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
§ 7 Satzungsänderungen (1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Wortlaut der beabsichtigten Änderung enthalten. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind in der Einladung anzukündigen.
§ 8 Vorstand (1) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr erfolgt jeweils zu zweit. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 9 Beirat (1) Der Beirat wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung eingesetzt.
§ 10 Landesarbeitsgemeinschaften (1) Für die Mitglieder in einem oder mehreren Bundesländern können Landesarbeitsgemeinschaften eingerichtet werden. Landesarbeitsgemeinschaften sind rechtlich unselbständige organisatorische Untergliederungen des Vereins. Sie können nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung begründet, verändert und aufgelöst werden.
§ 11 Vermögen des Vereins (1) Die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens ist Aufgabe des Vorstandes. Er ist an Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat die Regeln ordnungsgemäßer und sorgfältiger Wirtschaftsprüfung zu beachten.
§ 12 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dafür einberufenen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Köln, den 10.Juni 2013 |